Bürgergeld: Antrag und Auszahlung
Zum 1. Januar 2023 wurde das Arbeitslosengeld II durch das Bürgergeld ersetzt. Hier finden Sie alle wichtigen Informationen zum Bürgergeld.
Wissenswertes zum Bürgergeld
Was ist das Bürgergeld?
Ziel des Bürgergeldes ist es, Menschen zu helfen, die gerade keinen Job haben oder nicht genug Geld verdienen, um alle Kosten für ihren Lebensunterhalt zu bezahlen.
Die Höhe des Bürgergeldes orientiert sich an Ihrem persönlichen Regelbedarf und Ihrem anzurechnenden Einkommen. Dazu zählen zum Beispiel der Arbeitslohn, das Arbeitslosengeld I oder das Kindergeld. Aus der Differenz von Einkommen und Regelbedarf ergibt sich der Betrag, der ihnen monatlich ausgezahlt werden kann.
Wer kann Bürgergeld bekommen?
Grundsätzlich können Bürgerinnen und Bürger aus Herne bei uns Leistungen erhalten, die hilfebedürftig und leistungsberechtigt sind.
Nähere Infos hierzu finden Sie bei der Bundesagentur für Arbeit:
Bürgergeld: Voraussetzungen, Einkommen und Vermögen
Wie beantrage ich Bürgergeld zum ersten Mal?
Es gibt mehrere Möglichkeiten, Bürgergeld zu beantragen.
Der digitale Antrag
Am einfachsten und schnellsten ist der digitale Antrag über jobcenter.digital:
Schriftlich einreichen
Sie können Bürgergeld auch schriftlich beantragen. Dafür werfen Sie den ausgefüllten Antrag, Anlagen und Nachweise zusammen in den Hausbriefkasten des Jobcenters Herne oder schicken ihn per Post. Natürlich können Sie den Antrag auch persönlich vorbeibringen.
Hier finden Sie Informationen zu Antrag, Anlagen und Nachweisen und die Formulare
Regelbedarf
Das Bürgergeld besteht aus dem Regelbedarf für das tägliche Leben (Lebensunterhalt), den Bedarfen für Unterkunft und Heizung (Wohnung) und ggf. einem sog. Mehrbedarf.
Der Regelbedarf ist für jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft (Haushalt) festgelegt und unterscheidet sich je nach Alter und Lebensumstand und soll den notwendigen Bedarf für Ernährung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch für Beziehungen zur Umwelt und für eine Teilnahme am kulturellen Leben decken.
Der Regelbedarf wird von der Bundesregierung festgelegt und jedes Jahr nach einem festgelegten Verfahren angepasst.
Monatliche Regelbedarfe seit dem 1. Januar 2024
Wer? | Wieviel? |
---|---|
Alleinstehende, Alleinerziehende, Partner/in minderjährig | 563 € |
Zwei volljährige Partner, jeweils | 506 € |
Volljährige unter 25 Jahren, bei den Eltern wohnend | 451 € |
Jugendliche von 14 - 17 Jahren | 471 € |
Kinder von 6 - 13 Jahren | 390 € |
Kleinkinder von 0 - 5 Jahren | 357 € |
Weitere Leistungen
In manchen Lebenslagen sind besondere Leistungen erforderlich, auf Antrag kann dann über die Regelleistung hinaus eine gesonderte Unterstützung gewährt werden. Vor Antragstellung lassen Sie sich bitte beraten, wir erklären Ihnen dann den Ablauf.
Einmalige Leistungen
- für die Erstausstattung der Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten (bei erstmaliger Gründung eines eigenen Hausstandes!)
- für die Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt
- für Anschaffungen und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten
Mehrbedarfe
- Für Schwangere (ab der 13. Schwangerschaftswoche)
- Für Alleinerziehende
- für Menschen mit Behinderungen
- für kostenaufwändige Ernährung
- bei einem unabweisbaren Bedarf
- für Warmwasseraufbereitung
Weitere Infos, wie sich das Bürgergeld zusammensetzt, finden Sie bei der Bundesagentur für Arbeit:
Bedarfe: So setzt sich Bürgergeld zusammen
Auszahlung der Leistungen
Wann erfolgt die Auszahlung des Bürgergelds?
Die Auszahlung des Bürgergeldes erfolgt immer monatlich im Voraus. Das bedeutet, dass beispielsweise der Leistungsanspruch für den Monat Mai spätestens am 01. Mai auf Ihrem Konto ist. Dadurch entsteht beim Übergang in den Bürgergeldbezug keine Zahlungslücke, wenn Sie zuvor eine andere Art von Einkommen (zum Beispiel Arbeitsentgelt oder Arbeitslosengeld I) erhalten haben.
Welche Möglichkeiten bestehen, wenn ich kein Konto habe?
Grundsätzlich ist die Zahlung auf Ihr eigenes Konto immer zu empfehlen. Sollten Sie noch kein Konto haben, lassen Sie bei einer Bank eventuell die Einrichtung eines Girokontos auf Guthabenbasis („Basiskonto") prüfen. Für die Einrichtung eines solchen Kontos bestehen in der Regel sehr niedrige Hürden.
Sollte dies nicht möglich sein, können Sie auch ein anderes Konto für die Zahlung angeben. Sie müssen nicht zwingend selbst Kontoinhaberin oder Kontoinhaber sein. Hierbei ist allerdings Vorsicht geboten: Sollte ein Zugriff auf die Leistungen für Sie nicht möglich sein und Sie können über Ihren individuellen Anspruch nicht verfügen, gilt dieser dennoch als ausgezahlt.
Die letzte Möglichkeit, ist die Zahlung Ihrer Leistungen per „Zahlungsanweisung zur Verrechnung" (Scheck). Dieser Scheck kann dann bei jeder Auszahlungsstelle der Deutschen Post oder der Postbank ausbezahlt werden. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass die Zustellung der Scheckzahlungen aufgrund des Postlaufes störanfälliger ist und bei der Einlösung der Schecks abhängig von der Höhe der Zahlung Gebühren von bis zu 11,35 Euro entstehen können.
Was tun bei einer Kontopfändung?
Grundsätzlich ist Ihr Leistungsanspruch nach § 42 Absatz 4 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) nicht pfändbar. Um Ihre Leistungszahlung wirksam vor einer Pfändung schützen zu können, sollte ein Pfändungsschutzkonto („P-Konto") eingerichtet werden. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie bei Ihrer Bank.
Bei einmalig höheren Leistungszahlungen ist es manchmal notwendig, dass das Jobcenter eine Bestätigung für die Bank ausfüllt, dass es sich bei der Zahlung um pfändungsfreie Leistungen zahlt. Sollten Sie eine solche Bestätigung benötigen, setzen Sie sich mit dem Jobcenter in Verbindung. Diese Bestätigungen werden dann individuell für Sie und Ihre Zahlung ausgestellt.